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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Hackerparagraf: Verfassungsgericht weist Beschwerden zurück



kingweed
21.06.2009, 09:58
§ 202c des StGB stellt Hackertools nicht generell unter Strafe Gestern hat das Bundesverfassungsgericht drei Beschwerden gegen den Paragrafen 202c des Strafgesetzbuches, den sogenannten Hackerparagrafen, zurückgewiesen. Damit wird der Besitz und Gebrauch von Software zum Auffinden von Sicherheitslücken in Computersystemen nicht generell unter Strafe gestellt, erklärte das Gericht.



http://ad.de.doubleclick.net/ad/golem/artikel;kw=pol,inet,tsilkcalb;tile=3;sz=300x250;or d=1245573884? (http://ad.de.doubleclick.net/jump/golem/artikel;kw=pol,inet,tsilkcalb;tile=3;sz=300x250;or d=1245573884?)
IT-Sicherheitsfachleute dürfen seit gestern ein wenig aufatmen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sich Fachleute bei der Benutzung von Hackersoftware wie beispielsweise WLAN-Sniffern (http://www.golem.de/0707/53808.html) nicht automatisch nach Paragraf 202c des StGB strafbar machen. Es kommt vielmehr auch den Nutzungszweck der Software und auf die konkreten Absichten bei ihrer Benutzung an.

Paragraf 202c des Strafgesetzbuches stellt Vorbereitungshandlung zum Ausspähen (§ 202a) oder Abfangen (§ 202b) von Daten unter Strafe. Zu solchen Vorbereitungshandlungen kann auch die Herstellung, Verbreitung und Nutzung von Software gehören, mit der man Daten ausspähen oder abfangen kann. Die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen wurde auf der Grundlage der Europaratskonvention über Computerkriminalität (Cybercrime Convention) vom 23. November 2001 in das deutsche Strafrecht übernommen.

Mehrere Sicherheitsfachleute sahen sich durch die ihrer Meinung nach zu unbestimmte Formulierung des Paragrafen 202c StGB in ihren Grundrechten bei der Berufsausübung verletzt. Sie erhoben daher Verfassungsbeschwerde gegen die neue Strafbestimmung. Das Gericht wies die Beschwerden am Freitag zurück (http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg09-067.html), "weil sie unzulässig sind. Die Beschwerdeführer werden von der Strafvorschrift nicht unmittelbar betroffen."

Der Gerichtsentscheidung zufolge sind die Beschwerdeführer von § 202c nicht unmittelbar betroffen. Ihre Nutzung von Sicherheitssoftware im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht strafbar. Zur Begründung führt das Gericht aus: "Tatobjekt in diesem Sinn kann nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat [...] gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist."

Bei Dual-use-Software muss also nach Meinung des Gerichts ein Vorsatz zur strafbaren Handlung vorliegen, damit § 202c greifen kann. Erfolgt die Nutzung zu legalen Zwecken, beispielsweise "im Auftrag und somit im Einverständnis mit den über die überprüften Computersysteme Verfügungsberechtigten", bestehe kein Risiko der Strafverfolgung.

So weit, so gut. Einen großen Haken hat das Urteil allerdings trotzdem. Und dieser könnte der Entwicklung von Open-Source-Sicherheitssoftware in Deutschland den Garaus machen. Am Ende der Entscheidung sagt das Gericht: "Ein Strafbarkeitsrisiko entsteht hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann."

Open-Source-Softwareentwicklung erfolgt im öffentlichen Internet. Die entstehenden Programme werden für jeden, das heißt auch für "Personen [...], von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann", zur Verfügung gestellt. Über Open-Source-Entwicklern von Dual-use-Software, die grundsätzlich auch zur Begehung von Straftaten nach den Paragrafen 202a oder 202b StGB geeignet ist, schwebt damit wohl weiterhin das Damoklesschwert der Strafverfolgung.


Quelle: golem.de

nekas
21.06.2009, 10:21
das sit ma eine gute naricht :D also das heißt das wir die software habe dürfen aber net verbreiten? also wenn z.B plozei vor meine tür ist ich lösch schnell mein no-ip acc dann können die mir nix oder?

Planxty
22.06.2009, 22:10
das sit ma eine gute naricht :D also das heißt das wir die software habe dürfen aber net verbreiten? also wenn z.B plozei vor meine tür ist ich lösch schnell mein no-ip acc dann können die mir nix oder?

naja ich glaube das du denen erstma erklären musst warum du crypter und trojanertools brauchst wenn du nicht gerade IT-Sicherheitsfachmann bist^^

Tortuga
22.06.2009, 23:22
natürlich brauch man solche tools, ganz einfach um seinem hobby nach zugehen und sicherheitslücken zu endecken und der polizei diese zu melden. :D
auf nachfrage warum man bis jetzt noch nie etwas gemeldet hat, kann man ganz schlicht antworten, das es nur positiv sei das man selbst noch nie etwas mit solchen sicherheitslücken zutun hatte :D
man darf sich wohl noch privaten hobbys nach gehen...

Lidloses_Auge
22.06.2009, 23:45
natürlich brauch man solche tools, ganz einfach um seinem hobby nach zugehen und sicherheitslücken zu endecken und der polizei diese zu melden. :D
auf nachfrage warum man bis jetzt noch nie etwas gemeldet hat, kann man ganz schlicht antworten, das es nur positiv sei das man selbst noch nie etwas mit solchen sicherheitslücken zutun hatte :D
man darf sich wohl noch privaten hobbys nach gehen...

Ich würde vorschlagen, du steigst einfach mal bei deinem Nachbarn ein, und erzählst ihm, wie gammelig doch sein Türschloss war, und dass er es zu seinem eigenen Schutz doch besser austauschen sollte :rolleyes:

B1044ZZ4RD
22.06.2009, 23:54
lol naja jut dann verbieten wir jtezt am besten als nächstes die open source software nicht her schäuble ?
neben bei morgen zum brunch bei putin mal schuan was der kommunismus sagt vllt wäre das passend als system für unseren überwachungstaat oder doch leiber das der chinesen ?
aber wenn wir das von der wirtschaftlichen seite betrachten baun wir halt das 3. reich wieder auf da wird dann alles in die industrie getseckt wir verbieten tauschhandel etc opensource nein danke schon alles kapitalistisch führen und mit harter hand gegen scriptkiddies vorgehen die eliite wird dann sonne art spicial force leider hab ichs vergessen wies dmals hies und joa dann kanns losgehne ...
manshcmal frag ich mich echt ob die selbständig überhaupt noch lebensfähig sind