Verbreitung
Die Verbreitung von Pornografie (in Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern,
Filmen und
Videos) unterlag zu verschiedenen Zeiten der
staatlichen Zensur. Wegen des in
Art. 5 Abs. 1
GG verankerten
Verbots der
Vorzensur ist die Verbreitung von Pornografie in
Deutschland grundsätzlich nicht mehr verboten, sondern nur noch aus Gründen des
Jugendschutzes stark eingeschränkt.
Verboten ist die Verbreitung von Pornografie gemäß
§ 184 StGB an Personen unter 18 Jahren. Lediglich „zur Sorge für die Person Berechtigte“, in der Regel also die Eltern, dürfen Minderjährigen pornografische Schriften überlassen (
Erzieherprivileg), sofern sie dadurch ihre Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen.
Pornografie ist in Deutschland automatisch
indiziert und darf deswegen nur an Orten angeboten und beworben werden, die Kindern und Jugendlichen keinesfalls zugänglich sind (z. B.
Sexshops,
Erwachsenenvideotheken; Verkauf von entsprechendem Material nur „unter dem Ladentisch“ an Erwachsene). Die Rechtslage ist in anderen Staaten allerdings sehr unterschiedlich; als relativ freizügig gelten dabei vor allem die
Niederlande und die
skandinavischen Länder.
Der Versandhandel ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 verboten. Gemäß einer
Legaldefinition in
§ 1 Abs. 4 JuSchG handelt es sich jedoch dann nicht um einen Versandhandel, wenn ein Altersverifikationssystem eingesetzt wird. Ob diese Definition des Versandhandelsbegriffs auch auf § 184 StGB anzuwenden ist, ist umstritten.