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Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve
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Die Ersatzreserve in Deutschland besteht im militärischen Sinn aus allen Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst nicht abgeleistet haben. Im Verteidigungsfall kann die Ersatzreserve zum Wehrdienst herangezogen werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wehrpflichtige noch nicht gemustert ist, auf Grund der Einberufungspraxis nicht eingezogen wurde oder über 23 Jahre alt ist, denn dieses ist nur für die Heranziehung zum Grundwehrdienst im Friedensfall relevant. Im Verteidigungsfall können alle Wehrpflichtigen zum unbefristeten Wehrdienst herangezogen werden, auch jene, die einen Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt haben. Sie werden dann zu zivilen Dienstleistungen außerhalb der Bundeswehr, zum Beispiel zur Krankenpflege herangezogen.
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In Staaten mit einer gesetzlichen Wehrpflicht wird oft der Wehrdienst als Ausbildung zum Kriegsdienst verweigert: Dann spricht man auch von Wehrdienstverweigerung. Bezieht sich die Entscheidung auch auf Ersatzdienste, spricht man von Totalverweigerung.
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Als Totalverweigerung oder genauer totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) bezeichnet man in Deutschland die Verweigerung jeder öffentlichen Dienstverpflichtung, insbesondere des Militärdienstes (Wehrdienst) und aller denkbaren Ersatzdienste (Zivildienst).
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Nach § 16 Wehrstrafgesetz stellt die daraus abgeleitete Tat des Totalverweigerers, nicht zum Dienst zu erscheinen, jedoch eine Straftat dar
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Daraus folgt typischerweise für den Totalverweigerer: die Einleitung der Strafverfolgung wegen Befehlsverweigerung (Gehorsamsverweigerung), Dienstvergehen und Dienstflucht, Verhandlung vor den Amts-, und Landgerichten, Aussprache oder Androhung einer Freiheitsstrafe von wenigen Monaten bis maximal 5 Jahren (gemäß § 16 Wehrstrafgesetz bzw. § 52 und § 53 Zivildienstgesetz).
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Zum Zivildienst herangezogen werden kann jeder taugliche Wehrpflichtige, der aus Glaubens- und Gewissensgründen den Kriegsdienst nach Artikel Art. 4 Abs. 3 GG verweigert hat.
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Ein häufiges Missverständnis ist, dass angenommen wird, zum Wehrdienst untaugliche Männer könnten zum Zivildienst herangezogen werden. Dies ist nicht der Fall
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anders als die Weigerung, einer Einberufung Folge zu leisten, ist die Weigerung, einer Ladung zur Musterung zu folgen – selbst wenn sie wiederholt und offen ausgesprochen erfolgt – keine Strafttat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Dementsprechend kann die Musterungsverweigerung auch nicht mit strafrechtlichen Schritten sanktioniert werden oder zu Einträgen im polizeilichen Führungszeugnis des Betreffenden führen.
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Die Kreiswehrersatzämter reagieren auf das Nichterscheinen zur Musterung bei den ersten zwei bis drei Ladungen in der Regel schlicht mit weiteren, zum Teil „schärfer“ formulierten, Neuladungen. Erscheint der zur Musterung Einbestellte darüber hinaus noch immer nicht, werden Bußgelder oder die zwangsweise Vorführung durch die Polizei angedroht. Rechtliche Voraussetzung, damit die Ämter diese Maßnahmen juristisch rechtfertigen bzw. durchsetzen können, ist ein nachweisbar „schuldhaftes“ Nichterscheinen des Musterungskandidaten. Ein durch ein ärztliches Attest („krankgeschrieben“ für den Musterungstag), eine Praxisbescheinigung (nicht krankgeschrieben, aber zum Musterungszeitpunkt aufgrund einer anderen ärztlichen Untersuchung „verhindert“) oder eine andere begründete und nachgewiesene Erklärung (schulische Klausur, Vorstellungsgespräch, dringende berufliche oder familiäre Angelegenheit, die von einem Verwandten oder Berufsvorgesetzten schriftlich bestätigt worden ist) gelten dabei als zulässige Gründe, um nicht zu erscheinen, und dürfen von den Ämtern nicht als „unentschuldigtes Nichterscheinen“ gewertet und sanktioniert werden. Demnach kann selbst ein zigfaches, aus behördlicher Sicht suspektes, Fehlen bei der Musterung nicht sanktioniert werden, wenn dieses durch ärztliche Atteste oder andere Bescheinigungen gedeckt ist.
Für all jene die keine wehrpflicht leisten wollen und nicht ausgemustert werden: Musterungsterminen fernbleiben bis ihr nicht mehr einberufen werden könnt. Im kriegsfall (Verteidigungsfall) könnt ihr aber immernoch verpflichtet werden, selbes gilt für ersatzdienstleister welche aus gewissensgründen nicht zum dienst mit der waffe verpflichtet werden. Die wahrscheinlichkeit dort aktiven dienst zu leisten ist aber gering, da man euch dann zur ersatzreserve zählt