Zitat:
In bestimmten Fällen kann der Unternehmer dem Kunden anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen, nämlich bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften, bei letzteren aber nur, soweit eine ständige Verbindung aufrechterhalten bleiben soll (z.B. beim Abonnement). Dabei muss der Unternehmer bestimmte Anforderungen erfüllen (Belehrung in Textform und außerdem im Prospekt bzw. im Katalog bzw. auf der Website). Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das normale Widerrufsrecht, wobei sich automatisch ergibt, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, da der Unternehmer ja (fehlerhafterweise) in seiner Belehrung ein Rückgaberecht beschreibt.
Wenn der Verkäufer also nicht darauf hinweist, dass im Falle eines Türgeschäftes (z.B. bei Selbstabholung) oder eines Fernabsatzvertrages (wovon er ja gesprochen hat...) das Rückgaberecht anstelle des Widerrufsrechtes gilt, bleibt da Widerrufsrecht nach § 355 BGB gültig.