Also ich denke, das Shark ebenfalls verboten ist. Aber diese Frage stellt sich eigentlich gar nicht, denn wie soll denn jemand bemerken, dass du Shark auf deinem Rechner hast, wenn du nicht zumindest versucht hast jemanden zu infizieren.

Und unter diesen Vorraussetzungen fällte es auf jeden Fall unter den §202c StGB.

Ein zwar nicht 100% passender Vergleich: Ein Baseballschläger ist ein Sportgerät und als solches auch vom Hersteller angepriesen. Benutzt du ihn aber, um eine Bank zu überfallen, dann ist er unter den von dir gewählten Voraussetzungen als Waffe anzusehen.