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  1. #1
    Trojaner
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    Standard Rechtliche Lage bezüglich Trojaner / Stealer / Malware

    Seit dem letzen Jahr hat sich die rechtliche Lage in Deutschland im Bezug auf die Nutzung von Malware geändert. Daher habe ich mich entschlossen einige allgemeine Informationen in einem Thread zusammenzufassen. Dies stellt jedoch keine Rechtsberatung dar. Es soll nur der allgemeinen Information dienen. Ist man selbst von einem ähnlichen Problem betroffen, sollte man unverzüglich einen Rechtsanwalt oder besser einen Fachanwalt für IT Recht um Rat fragen.
    Die Informationen sind ein grober Abriss über die aktuelle Situation, die ich im Laufe der kommenden Tage noch erweitern werde.

    Für diejenigen, denen der Text zu lang ist:

    Ist der Besitz von Trojaner (Malware im allgeneinen) verboten? Ja
    Ist der Versuch einen Trojaner/Stealer zu programmieren strafbar? Ja
    Ist das in Umlauf bringen, zum Download anbieten strafbar ?Ja

    Kann eine Anzeige zurückgenommen werden? Nein

    Ich bin noch keine 14 Jahre alt. Kann mir oder meinen Eltern aus strafrechtlicher Sicht etwas passieren ? Nein

    Ich bin noch keine 14 Jahre alt. Kann mir oder meinen Eltern aus zivilrechtlicher Sicht etwas passieren ? Ja




    Alle Paragraphen ohne Angabe sind jene des StGBs.

    Am 11. August 2007 ist der §202c in Kraft getreten. Dieser Paragraph soll die Strafrechtsbestimmungen für Computerkriminalität erweitern. Beim Ausspähen von Daten (§202a) kommt es nun nicht mehr auf den Erfolg an. Es ist also egal, ob man tatsächlich Daten erlangt oder ob der Trojaner bereits vor der Installation entdeckt wurde.

    Ebenfalls neu hinzugekommen ist der §202b Abfangen von Daten (Phishing) und der §303b ist erweitert worden.

    Unter den §202c kann fallen:
    - Das sich oder einem Anderen beschaffen…
    - Das Erstellung…
    - Die Anpassung…
    - Die Verwendung …
    …von Malware (Viren, Trojaner, Stealer, Würmer Exploits etc.) bzw. von jeder Software deren Zweck die Begehung einer Straftat nach §§202a, 202b, 303a, 303b ist.
    Fraglich ist, ob der Crypter ebenfalls davon betroffen ist. Mir ist auch noch nicht bekannt, dass es ein Urteil gab, dass sich mit dieser Frage beschäftigt hat. In der Rechtsdogmatischen Einordnung gilt der §202c jedoch als selbstständiges Vorbereitungsdelikt. Der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter in der Absicht eine Computerstraftat zu begehen, die entsprechenden Mittel herstellt oder beschafft. Daher glaube ich, dass der Crypter ebenfalls unter den §202c fällt.

    „Verschaffen“ meint jede Art der Beschaffung, ob als Download, als E-Mail, in Form eines Datenträgers oder auf anderer Weise. Es kommt auch nicht auf eine Bezahlung an. Auch kostenlose Software ist hierüber erfasst.

    Beim zum Download stellen reicht es aus, wenn der Täter damit rechnet kann und billigend in Kauf nimmt, dass sich andere das Programm herunterladen, um eine Straftat zu begehen.

    Gesetzeslücken? Unter welchen Bedingungen ist die Herstellung/ Besitz straffrei ?

    Der §202c ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt das keinen speziellen Rechtsgutträger schützt. Folglich kann auch eine Einwilligung nicht in Betracht kommen.
    Möglich ist allerdings eine Einwilligung zum §202a (Ausspähen von Daten). Liegt also von einem Freund eine Einwilligung vor, den eigenen Computer zu Testzwecken anzugreifen, so entfällt folglich auch die Strafbarkeit der Vorbereitung. Der Besitz von Malware könnte somit straffrei sein.

    Das Ausspähen von Daten gem. §202a ist ein Antragsdelikt. Ohne den Willen des Verletzten kann die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht tätig werden. War es also vor dem 11.08.2007 so, dass der Geschädigte einen Antrag zur Strafverfolgung stellen musste, so kann jetzt jeder Dritte (Provider, eingeweihter Freund) Strafanzeige stellen, da der neue §202c als Offizialdelikt von Amtswegen zu verfolgen ist.

    Dies bedeutet auch, dass es nicht mehr die Möglichkeit gibt, dass der Geschädigte (z.B. nach Entschuldigung) die Anzeige zurückziehen kann.

    Auch die Straftaten der Datenveränderung (§303a StGB) und Computersabotage nach §303b können in Ausnahmefällen angenommen werden. Die Implementierung des Trojaners erfolgt zwar nicht durch den Hacker sondern durch den Nutzer und stellt somit auch keine Datenveränderung da. Werden aber durch den Trojaner Daten des Geschädigten gelöscht bzw. kommt es zu einem Systemschaden durch einen fehlerhaft programmierten Trojaner sind auch diese Tatvorwürfe möglich.

    Weiterhin wird sofort bei Verdacht die Computeranlage zu Beweißsicherung eingezogen und danach wahrscheinlich als Tatmittel auch einbehalten.

    Neben den Strafrechtlichen Konsequenzen haben die Geschädigten die Möglichkeit zivilrechtlich weitere Ansprüche (z.B. Schadensersatz) geltend zu machen.

    Gesetze:

    §202a Ausspähen von Daten http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202a.html
    §202b Abfangen von Daten http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202b.html
    §202c Vorbereiten des Ausspähen und Abfangens von Daten http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202c.html
    §303a Datenveränderung http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303a.html
    §303b Computersabotage http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303b.html

  2. #2
    W32.FunLove
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    Standard

    oh man danke da war ich ja garnicht mehr akktuell. Und wie sieht es aus wenn ich sag ich brauch meine Trojaner z.b shark zu legalen fernwartung?
    Weil Shart ist auf der hersteler seite auch so geschreiben.
    Stoppt die Massendatenspeicherung!

  3. #3
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    Standard

    Das ist erlaubt, da es kein Trojaner in dem Sinne ist, sondern ein RAT.
    Aber moment ... ähm. Doch nicht .. weil der Server ja verstecks öffnet .. aber das kan man ja wiederrum ändern. Also ich denke mal das sharK auch verboten ist, obwohl ich nicht weiss wieso (aus rechtlicher Sicht jetzt).

  4. #4
    Trojaner
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    Standard

    Also ich denke, das Shark ebenfalls verboten ist. Aber diese Frage stellt sich eigentlich gar nicht, denn wie soll denn jemand bemerken, dass du Shark auf deinem Rechner hast, wenn du nicht zumindest versucht hast jemanden zu infizieren.

    Und unter diesen Vorraussetzungen fällte es auf jeden Fall unter den §202c StGB.

    Ein zwar nicht 100% passender Vergleich: Ein Baseballschläger ist ein Sportgerät und als solches auch vom Hersteller angepriesen. Benutzt du ihn aber, um eine Bank zu überfallen, dann ist er unter den von dir gewählten Voraussetzungen als Waffe anzusehen.

  5. #5
    SuperKnicksV2 Avatar von ice2k
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    Standard Re: Rechtliche Lage bezüglich Trojaner / Stealer / Malware

    edit//

    Falsch Informiert!
    “Nun, wir alle fürchten böse Menschen. Aber das Böse hat viele Gesichter und eins davon ist für mich das fürchterlichste; und das ist die Gleichgültigkeit guter Menschen”

  6. #6
    Trojaner
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    Hi ice2k,

    leider sieht die aktuelle Rechtslage so aus. Ich würde mir auch wünschen, dass es anders wäre Ich hab das auch nirgends her kopiert sondern heute morgen geschrieben.

    Das der Besitz von Trojanern verboten ist, ergibt sich aus §202c StGB.
    Gleiches gilt für das Erstellen eines Trojaners (siehe mein erster Post).
    Wie oben beschrieben, ist dies allerdings erst seit dem 11.08.2007 so.

    Ich lasse dir gerne deine Meinung, aber ich finde es wichtig, dass diejenigen, die sich damit beschäftigen und Trojaner in den Umlauf bringen über die aktuelle Rechtslage im klaren sind.

    Wenn du es irgendwie entkräften kannst, würden sich hier sicher einige sehr freuen. Stütz dich dabei aber bitte auf das Strafgesetzbuch.

    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html


    Gruß xsjpp

    § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
    (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

    1.
    Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
    2.
    Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

  7. #7
    W32.FunLove
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    Standard

    ice2k, so sehr ich deine meinung immer achte, aber xsjpp hat recht!
    Der Besitz von herkömmlichen trojanern ist verboten, auch das entwickeln, in diesem fall programmieren, fällt unter viren coding...
    leider...

    aber mal im ernst, wer von uns scheisst sich drum??
    -------

    i am a fat stupid idiot...
    that will never change

    [ICH SUCHE] -- FUD crypter

    mich bitte per pm anschreiben

  8. #8
    Trojaner
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    Standard

    Also ich kümmer mich nicht drum, aber ich bin über jeden froh, den ich durch meinen Post dazu bewegen kann etwas sorfälltiger vorzugehen, um sich vor möglichen Konsequenzen zu schützen.

    Zu der Frage warum die Anzeige nicht zurückgenommen werden kann:

    Es gibt Antrags- und Offizialdelikte.
    §202a "Ausspähen von Daten" ist ein Antragsdelikt, eine Anzeige kann nur von dem Geschädigten getätigt werden aber auch von diesem zurückgenommen werden.

    Der neue §202c ist aber ein Offizialdelikt, d.h. er muss von Amtswegen verfolgt werden. Wird das Delikt bekannt, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Egal, ob der Geschädigte es zur Anzeige gebracht hat, oder nicht.

  9. #9

    Standard

    Sticky!

    [...]monkey see monkey do
    dont ever make the first move
    just let em' come to you
    cause they always gunna see and do what the other one do
    so let em' come to you
    the rest of us follow suit
    monkey see monkey do
    [...]


  10. #10
    SuperKnicksV2 Avatar von ice2k
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    Standard

    stimmt jungs - habs grad selbst gelesen , war wohl etwas zu schnell mit meiner Meinung bzw noch auf dem alten Wissensstand !

    naja sry

    und botfreaker deinem letzten Satz kann ich mich nur anschließen !
    “Nun, wir alle fürchten böse Menschen. Aber das Böse hat viele Gesichter und eins davon ist für mich das fürchterlichste; und das ist die Gleichgültigkeit guter Menschen”

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