Hi ice2k,

leider sieht die aktuelle Rechtslage so aus. Ich würde mir auch wünschen, dass es anders wäre Ich hab das auch nirgends her kopiert sondern heute morgen geschrieben.

Das der Besitz von Trojanern verboten ist, ergibt sich aus §202c StGB.
Gleiches gilt für das Erstellen eines Trojaners (siehe mein erster Post).
Wie oben beschrieben, ist dies allerdings erst seit dem 11.08.2007 so.

Ich lasse dir gerne deine Meinung, aber ich finde es wichtig, dass diejenigen, die sich damit beschäftigen und Trojaner in den Umlauf bringen über die aktuelle Rechtslage im klaren sind.

Wenn du es irgendwie entkräften kannst, würden sich hier sicher einige sehr freuen. Stütz dich dabei aber bitte auf das Strafgesetzbuch.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html


Gruß xsjpp

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.