Ergebnis 1 bis 3 von 3
  1. #1
    KILLER_753951
    Gast

    Standard

    Der Inhalt dieser Community dient ausschließlich der Information.
    Das dadurch erlangte Wissen darf nicht dazu ausgenutzt werdeneiner anderen Person Schaden zuzufügen.
    Wer dies tut, kann Strafrechtlich verfolgt werden!

    Aktuelle änderungen zu allen gängigen Gesetzbüchern finden Sie unter folgender Adresse:
    http://bundesrecht.juris.de/





    § 202a Ausspähen von Daten
    (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die
    gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht
    unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

    § 202b Abfangen von Daten
    Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    § 202c
    Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
    (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
    1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
    2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

    § 303a Datenveränderung
    (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2) löscht, unterdrückt,
    unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 303b Computersabotage
    (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb,
    ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
    1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
    2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht,
    beseitigt oder verändert,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.



    Added after 44 minutes:

    Wie seht ihr das da mit dem StGB?

    Hack your own net, ODER NICHT?!

  2. #2
    SuperKnicksV2 Avatar von ice2k
    Registriert seit
    01.06.2007
    Beiträge
    589

    Standard

    was soll ich groß dazu sagen? Wenn ich Punkt für Punk das StGB einhalten würde könnte ich mich hier abmelden... also was willst du uns damit sagen?
    “Nun, wir alle fürchten böse Menschen. Aber das Böse hat viele Gesichter und eins davon ist für mich das fürchterlichste; und das ist die Gleichgültigkeit guter Menschen”

  3. #3
    KILLER_753951
    Gast

    Standard

    Is hacken im eigenen netz erlaubt?

    ja oder?

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