kat23 wenn du keine Ahnung hast schreib besser gar nichts
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2.4.1 Einige wenige Messertypen werden vom Gesetz (WaffG Anlage 2) als verbotene Waffe eingestuft:
1. Fallmesser (Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft aus dem Griff schnellen und selbständig festgestellt werden)
2. Springmesser (Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können), Ausnahmen siehe 2.4.2
3. Faustmesser (Das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden) , Ausnahmen siehe 2.4.2
4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, also so genannte Butterfly-Messer
5. Messer, deren Typ im Gesetz als Waffe benannt ist und die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Das sind zum Beispiel Spazierstöcke mit einem Degen (sogenannte Stockdegen) oder Gürtelschnallen mit einem Dolch im Inneren.
2.3 Hieb- und Stoßwaffen (Waffen im Sinne des Waffengesetzes)
Andersherum bleibt ein Dolch immer eine Waffe im Sinne des WaffG, auch wenn der Hersteller ihn als Brotzeitmesser anbieten würde. Und ein Besteckmesser bleibt ein Besteckmesser, auch wenn es als Kampfmesser angeboten wird.
3. Verbot des Führens von Messern
3.1 Verbot des Führens für bestimmte Messertypen
Laut § 42a, Absatz 1„Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“, ist es seit dem 1. April 2008 verboten:
* Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen
* Hieb- und Stoßwaffen (siehe 2.2) zu führen. Klassische Beispiele hierfür sind Stilette und Dolche.
Logischerweise dürfen auch die unter 2.4 als verbotene Gegenstände genannten Messer nicht geführt werden, da ja bereits deren Besitz verboten ist.
Ein Verstoß gegen WaffG §42a wird als Ordnungswidrigkeit, nicht als Straftat, geahndet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (WaffG §53).
@ vans1
wenn du ein Messer haben willst dann sag das auch, ein Dolch ist kein Messer da Messer eigentlich nur eine Scharfe Seite haben, ein Dolch hingegen hat beide Seite geschliffen und ist somit eine WAFFE und nach dem WaffG fällt der Dolch unter verbotene Waffen, Besitzen darfst du es aber nicht mit dir führen und du willst das Ding ja nicht zu Hause in nem Glasschrank stellen
Kauf dir nen normales Messer Schweizer Offiziers Messer reicht doch aus!