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EDV- und IT-Recht | Phishing
Der Täter, der eine gefälschte Internetseite herstellt, die etwa den Eindruck hervorrufen soll, von einem Kreditinstitut zu stammen, macht sich wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 Variante 1 StGB strafbar. Gleiches gilt für die anschließende Übersendung einer gefälschten E-Mail, welche den Eindruck hervorrufen soll, sie rühre von einem Kreditinstitut her, und dazu bestimmt ist, den getäuschten Internetnutzer zum Aufruf der gefälschten Internetseite zu motivieren. § 269 Abs. 1 Variante 1 StGB lautet:
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...
Der Täter, welcher fremde Passwörter ausspäht, um diese im Rahmen des Online-Bankings zu verwenden, um sich hierdurch auf Kosten des Opfer zu bereichern, begeht in aller Regel einen Computerbetrug im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift bestimmt auszugsweise:
§ 263a Computerbetrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…
Die Amtsgerichte Bensheim und Hamm bewerten das phishing regelmäßig als Computerbetrug im Sinne von § 263a StGB (AG Bensheim NJOZ 2007, 3351; AG Hamm, Urt. v. 05.09.2005 - 10 Ds 101 Js 244/05 -). Auch das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass phishing nach geltendem Recht strafbar sei (Pressemitteilung des BMJ vom 20.09.2006; Gegenäußerung zur BR-Stellungnahme, BT-Drucksache 16, 3656, S. 19, Anl. 2 sub 2 b).