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  1. #1
    Fortgeschrittener
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    21.08.2007
    Beiträge
    43

    Standard Uploaded.to [E-Mail Statement]

    Folgende News war im 3dl Forum.Vielleicht interessierts euch!


    "Hey,
    ich wusste nicht wie ich es nennen sollte,
    ich habe vor circa 2 wochen eine e-mail von uploaded.to geschickt vllt ganz intressant für die upper unter uns.

    Das habe ich hingesendet.
    Zitat:
    [Name Zensiert] schrieb:
    > Hallo,
    >
    > ich habe in den letzen Wochen oft was gesehen über Rapidshare und co.
    > Rapidshare hat zb. ihre Nutzungsbedingen verändert, das sie wen sie
    > aufgefordert werden, die ip rausgeben müssen.
    > Wie ist das bei euch? Geb ihr ip's raus wen ihr danach aufgefordert werdet?
    > Frage ist mir ziemlich sicher, da ich eigentlich dachte ich wäre anonym
    > bei uploaded.to
    > hoffe das bleibt auch, ich möchte von ihnen jetzt kein kauderwelch von
    > hochdeutsch was ich nicht verstehe.
    > Sondern meine frage:
    > Egal was hochgeladen wird (außer kinderpornographie etc) wird die ip
    > rausgegeben wen jemand sie verlangt (paragraph 101 oder so)
    > Ich meine jetzt keine normale person sondern die polizei oder sonstige.
    >
    >
    > Treuer Kunde,
    > mfG

    Und das kam zurück!
    Zitat:
    Lieber Kunde,

    hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten der Nutzer unseres
    Internet-Angebots sind wir ohne gesetzliche Grundlage weder berechtigt noch verpflichtet.
    Insbesondere Nach Art. 13 der Schweizer Bundesverfassung hat jede Person Anspruch auf Achtung des
    Fernmeldeverkehrs und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten; Näheres ergibt sich aus dem
    Schweizer Fernmeldegesetz und dem Schweizer Bundesdatenschutzgesetz sowie den Art. 179 ff. des Schweizer
    Strafgesetzbuchs.
    Des Weiteren sind das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG)
    und das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Näheres ergibt sich aus
    den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts, u.a. §§ 11 ff. des deutschen Telemediengesetzes
    (TMG), und aus dem deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG). Eine Verletzung des Datenschutzrechts ist
    nach Maßgabe von §§ 43, 44 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und eine Verletzung des
    Telekommunikationsgeheimnisses gemäß § 206 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) strafrechtlich
    sanktioniert.

    Wie es z.B. in Deutschland gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG geregelt ist, haben wir als "Diensteanbieter"
    die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies
    technisch möglich und zumutbar ist. Gemäß dem Grundsatz der Datensparsamkeit bemühen wir uns, nicht mehr
    Daten als erforderlich zu erheben und zu speichern und die gespeicherten Daten nach Wegfall des
    Speicherungsgrundes unverzüglich zu löschen.

    Im Zuge dessen speichern wir nur die IP Adresse der unregistrierten Nutzer unseres Dienstes für maximal 60 Minuten, damit die Limitierung des Datentransfers koordiniert werden kann. Selbstverständlich werden diese Daten auch direkt nach Ablauf der Zeitspanne von 60 Minuten wieder unverzüglich von unserer Plattform entfernt.
    Demnach ist diese kurzfristige Speicherung erforderlich, um die unregistrierten Nutzer unseres Dienstes,
    hinsichtlich des Downloadtransfers zeitlich einzuschränken.
    Somit können wir ihnen stets gewährleisten, dass wir keine weitere Speicherung dies bezüglich vornehmen
    und auch offensichtlich keine Notwendigkeit besteht.

    Darüber hinaus werden bei Premium Nutzern keinerlei IP's gespeichert, da die Abrechnung des Downloadtransfers ausschließlich über den Login erfolgt.

    Außerdem gibt es nach dem Schweizer Recht keine Grundlage für eine Weitergabe von Nutzerdaten.
    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat in seinem Tätigkeitsbericht für den
    Zeitraum 2007/2008 unter Ziffer 1.3.1 zum Thema "Internet-Tauschbörsen und Datenschutz" ausgeführt, dass
    eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage erfordert und
    dass das Telekommunikationsgeheimnis auch bei der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche nicht
    umgangen werden darf.
    Eine solche gesetzliche Grundlage existiert aber nicht. Näheres können Sie im Tätigkeitsbericht unter
    der folgenden Internet-Adresse nachlesen:
    http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/...ex.html?lang=de

    Vielen Dank für ihre Anfrage und Nutzung unseres Dienstes ul.to


    Mit freundlichen Grüßen,
    Yours Sincerely,

    uploaded AG
    Customer Care
    Alte Steinhauserstrasse 1
    CH-6330 Cham

    http://uploaded.to/news



    Vllt seit ihr nun ein wenig aufgeklärter"

  2. #2
    Bad Times Virus
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    14.07.2008
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    Standard

    Zitat Zitat von freepay2000 Beitrag anzeigen
    > hoffe das bleibt auch, ich möchte von ihnen jetzt kein kauderwelch von
    > hochdeutsch was ich nicht verstehe.
    xD

    Auf jedenfall mal interessant zu lesen. Aber was sagen die paar Zeilen schon aus, was wirklich ist/passiert weiß keiner.
    Alles kann - nichts muss.

  3. #3
    Sobig Wurm Avatar von BlackHook
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    13.03.2009
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    219

    Standard

    Nur mal so am Rande.
    RS hat den Hauptsitz genauso in der Schweiz.
    Damit wäre das Thema von Tisch. RS oder Uploaded.to
    Für beide gilt das gleiche Recht.

  4. #4
    Anfänger
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    05.07.2009
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    Standard

    Danke für die infos, das bringt einen schon viel weiter, dass habe ich mich auch gefragt.... Aber wen es nur 60 minuten sind geht es ja noch.

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