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  1. #1
    Kevin Lee Poulsen Avatar von VeN0m
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    Standard Abofallen - Die aktuelle Rechtslage

    Moin moin,

    Da es öfter mal Fragen zu so genannten "Abofallen" gibt, hier mal ein Sticky-Thread mit der aktuellen gesetzlichen Lage zu diesem Thema.
    Bedenkt aber bitte: Ich bin kein Rechtsanwalt, ich interessiere mich nur für solche Themen. Ein Rechtsanwalt kann euch in allen Fällen besser beraten!

    Es hieß, ein Angebot sei kostenlos - Ich habe mich angemeldet, nun liegt mir eine Rechnung vor. Was nun?

    Nicht immer, wenn etwas als "kostenlos", "gratis" oder "für umsonst" angepriesen wird ist es dies auch wirklich. Es gibt jedoch Vorschriften, die sagen, wo und in welchem Umfang ein kommerzielles Angebot angeben muss, wie hoch die Kosten für die Leistungen angesetzt sind.

    Fakt 1: Kommerzielle Angebote müssen als solche zu erkennen sein. Dies ist im Telemediengesetz unter § 6, Absatz 1 Punkt 1 festgelegt. Zitat:

    (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

    1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
    Fakt 2: In den Preisangabevorschriften wird festgelegt, in welchem Umfang, wo und wie Preise angegeben werden müssen. In § 1 stehen die Grundvorschriften für die Angabe von Preisen bei kommerziellen Angeboten.

    Fakt 3: Preise in den AGB und im Kleingedruckten einer Seite sind unzulässig, da sie nicht klar zu erkennen sind und die Seite somit als kommerziell auszeichhnen. Somit entschied das Amtsgericht München mit dem Urteil vom 16.01.2007, Aktenzeichen 161 C 23695/06, dass ein Vertrag nichtig ist, sofern man der Seite ihren kommerziellen Hintergrund nicht ansieht, jedoch in den AGB oder im Kleingedruckten ein Preis angegeben ist.
    Weiterhin sagt das AGB-Gesetz in § 9 folgendes:

    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
    Sofern die Seite ihren kommerziellen Hintergrund also nicht zeigt, sind Preise in den AGB in jedem Fall unwirksam.


    Ich erhielt Post eines Rechtsanwaltes, ich möge die Rechnung zahlen - Was nun?

    Nicht immer arbeiten Rechtsanwälte wirklich im Sinne der Gesetze. Im Fall der Abofallen können Rechtsanwälte sogar ihre Zulassung verlieren, sofern dies der Fall ist. In der Regel prüfen die Mahngerichte nichtmal, ob die Forderung korrekt ist. Es wird von dem - meist nur angeblichen - Rechtsanwalt, der den Brief aufgesetzt hat nur behauptet.
    In diesem Fall sind die Forderungen der Rechtsanwälte unzulässig.

    Mir wird mit einer Anzeige, einem SCHUFA-Eintrag und ähnlichem gedroht - Was nun?

    Spätestens an diesem Punkt geben viele Leute auf. Einem Bescheid, man möge das Geld überweisen, sonst gäbe es Einträge bei der SCHUFA oder gar eine Anzeige sind unzulässig. Ein richtiger Rechtsanwalt würde in einem Schreiben keine Drohungen aussprechen oder gar versuchen den "Schuldner" zur Überweisung des Geldes zu nötigen.

    Fakt 1: Wortlaute in solchen Schreiben àla "Überweisen Sie das Geld, sonst..." oder in höflicheren Formen sind Erpressung, nichts weiter. Dies wird im Strafgesetzbuch in § 253 mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldzahlung bestraft.

    Fakt 2: Weiterhin spricht § 240, ebenfalls des Strafgesetzbuches von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe für Nötigung.

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Ich erhielt nach der Rechnung Mahnungen - Was nun?

    Die "erste Mahnung", "zweite Mahnung" oder gar die "letzte Mahnung" sind genauso, wie die Rechnungen nicht immer zulässig. Siehe "Ich erhielt Post eines Rechtsanwaltes, ich möge die Rechnung zahlen - Was nun?", selbiges gilt auch hier.

    Was kann ich tun, außer mir Gesetze durchzulesen?

    Tipp 1: In der Regel hilft es, die Mahnungen einfach zu ignorieren. Niemand, der Anwaltsschreiben fälscht oder eine angebliche Bestätigung des Mahngerichtes in einen Brief schreibt und / oder dies von einem Rechtsanwalt tun lässt wird es auf eine Klage ankommen lassen.

    Tipp 2: Man kann natürlich auch versuchen, den Leuten klar zu machen, dass sie nicht im rechtlichen Rahmen handeln. Hier zu sollte gesagt werden, dass Du die Rechnung nach § 123 des Bürgergesetzbuches wegen Täuschung und / oder Drohung anfechtbar ist.

    (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
    Da in dem Fall, dass die Preise nicht klar angegeben waren, in den AGB / im Kleingedruckten standen und / oder die Seite nicht kommerziell aussah bzw. mit kostenlosen Angeboten warb kann auch eine Anfechtung nach § 119 des Bürgergesetzbuches in Frage kommen.

    Zum Abschluss sollte gesagt werden, dass man in Erwägung zieht strafrechtliche Schritte wegen Erpressung (§ 253 [url="http://bundesrecht.juris.de/stgb/"]Strafgesetzbuch[/url) und gegebenenfalls auch wegen Nötigung (§ 240 [url="http://bundesrecht.juris.de/stgb/"]Strafgesetzbuch[/url) einzuleiten.
    Sofern die Firmen hinter den Seiten darauf reagieren, sollte man sich nicht unterkriegen lassen. Denn wenn eine Rechnung vorher nicht rechtens war, ist sie es dann auch nicht!

    Tipp 3: Sofern man "Angst" bekommt oder sonstiges, sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale wenden.

    - - -

    Ich werde versuchen, diesen Text möglichst aktuell zu halten und hoffe, er hilft einigen .
    Geändert von VeN0m (22.08.2009 um 21:31 Uhr)
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  2. Folgende Benutzer haben sich für diesen Beitrag bedankt:

    3x0dus (06.06.2012), Upperchen (21.11.2015)

  3. #2
    DateMake Dialer Avatar von SubZero1993
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    117

    Standard

    Wirklich nice, wird dem ein oder anderen sicherlich nützlich sein, auch wenn ich es nicht hoffe .

    "I am ready to die in a Ketchup suicide!"


  4. #3
    NoClose Wurm
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    Standard

    Gute Arbeit !!!

  5. #4
    Anfänger Avatar von 3x0dus
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    5

    Standard AW: Abofallen - Die aktuelle Rechtslage

    Danke gute arbeit. Ausserdem wenn man Minderjährig ist gelten diese Verträge glaube ich auch nicht, genauso wie welche die übers Telefon abgeschlossen wurden. Die beste Methode ist einfach nicht zurück mailen

    greez
    3x0dus - έξοδος - Auszug

    Zwei Dinge sind unendlich: Das Universum und die Menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. Albert Einstein




  6. #5
    W32.FunLove Avatar von Fordragon
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    120

    Standard AW: Abofallen - Die aktuelle Rechtslage

    Bei jedem der unter 18 ist sind Verträge "schwebend Unwirksam", das heißt Mami und Papi müssen nur hin und sagen "gibbet nich, der is zu jung", und der Vertrag ist gelöst. Es sei denn natürlich die Eltern hätten selbst was unterschrieben, wie beim Handyvertrag oder so.

    Gilt auch für gekauftes das außerhalb des Taschengeldes liegt (wobei Taschengeld ein fließender Begriff ist der nicht festgelegt ist), das heißt ein 16 Jähriger kann sich für 1500 einen Roller kaufen, das Teil 4 Wochen fahren und die Eltern können es einfach gegen den kompletten Betrag zurückgeben, obwohl schon Fahrleistung drauf ist.

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