Also wenn sie auf seiner Webseite steht, ist sie gültig. Wieso sollte er sie sonst dort publizieren? Aus Spaß an der Freude?
Absatz 3 von dem Link oben:
In Absatz 2 steht außerdem noch:[...]Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Wenn der Beginn der Frist streitig (also nicht geklärt) ist, trifft die Beweislast den Unternehmer (den Verkäufer). Wenn Du also nicht korrekt aufgeklärt worden bist und der Beginn der Frist somit ungeklärt ist, trifft die Schuld den Verkäufer.[...]Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.