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  1. #11
    Kevin Lee Poulsen Avatar von VeN0m
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    Also wenn sie auf seiner Webseite steht, ist sie gültig. Wieso sollte er sie sonst dort publizieren? Aus Spaß an der Freude?

    Absatz 3 von dem Link oben:

    [...]Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
    In Absatz 2 steht außerdem noch:

    [...]Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
    Wenn der Beginn der Frist streitig (also nicht geklärt) ist, trifft die Beweislast den Unternehmer (den Verkäufer). Wenn Du also nicht korrekt aufgeklärt worden bist und der Beginn der Frist somit ungeklärt ist, trifft die Schuld den Verkäufer.
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  2. Folgende Benutzer haben sich für diesen Beitrag bedankt:

    =_.-XXX-._= (08.02.2010)

  3. #12
    DateMake Dialer
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    Ich habe noch etwas gefunden. Bei Wikipedia steht nämlich :

    Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:

    • Sie muss in Textform dauerhaft beim Kunden vorliegen (Text auf Webseite genügt nicht).
    Also nach Wikipedia ist die Widerrufsbelehrung auf der Webseite nicht gültig.

    Weiß denn jemand, ob die Begründung mit der Begutachtung richtig ist?

  4. #13
    Kevin Lee Poulsen Avatar von VeN0m
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    Es steht ja nirgends. Er soll Dir beweisen, dass Du Unrecht hast und nicht umgekehrt.
    Wenn er Recht hätte, hätte er Dir (als Geschäftsmann...) auch einen Link zu einem entsprechenden Gesetz (oder ähnlichem) geben können.
    Ich denke, er will sich nur rausreden.

    Bzw. wo Du schon Wiki ansprichst. Ich sehe da folgendes:

    In bestimmten Fällen kann der Unternehmer dem Kunden anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen, nämlich bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften, bei letzteren aber nur, soweit eine ständige Verbindung aufrechterhalten bleiben soll (z.B. beim Abonnement). Dabei muss der Unternehmer bestimmte Anforderungen erfüllen (Belehrung in Textform und außerdem im Prospekt bzw. im Katalog bzw. auf der Website). Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das normale Widerrufsrecht, wobei sich automatisch ergibt, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, da der Unternehmer ja (fehlerhafterweise) in seiner Belehrung ein Rückgaberecht beschreibt.
    Wenn der Verkäufer also nicht darauf hinweist, dass im Falle eines Türgeschäftes (z.B. bei Selbstabholung) oder eines Fernabsatzvertrages (wovon er ja gesprochen hat...) das Rückgaberecht anstelle des Widerrufsrechtes gilt, bleibt da Widerrufsrecht nach § 355 BGB gültig.
    Ansonsten gilt § 356 BGB (Rückgaberecht).

    Das ist jetzt so das, was ich gefunden habe. Ich hoffe, das hilft Dir .
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  5. #14
    DateMake Dialer
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    Ich habe gerade das hier gefunden :

    http://computer.t-online.de/kein-wid...19471640/index

    Somit gibt es wohl keine Hoffnung mehr, oder?

  6. #15
    Kevin Lee Poulsen Avatar von VeN0m
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    Mh... War es denn ein Laden vor Ort?
    Ich hatte Dich jetzt so verstanden, dass es ein Onlinekauf mit Selbstabholung war.
    Ob das wie ein "Laden vor Ort" gezählt wird, weiß ich persönlich nicht.
    Aber bevor Du lange mit dem Verkäufer diskutierst, kanst Du das natürlich auch so hinnehmen. Aber vllt. nimmt er es auch aus Kulanz zurück, wenn Du nett weiterfragst.
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