@Grim-Reaper: Wie ich am Anfang verlinkt hatte: http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html
Dort steht
Wenn er tatsächlich Angst vor Spritzen hat und gegen die Wand rennt oder sonst irgendwelche Anfälle bekommt, wenn er eine Spritze sieht, wäre der Versuch ihm Blut abzunehmen selbstverständlich ein gesundheitlicher Schaden (nicht wegen der Wand).(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Dort steht ja nichts von "körperlichem gesundheitlichen Schaden". Wenn er eine psychische Krankheit hat, dann gilt das - meines Erachtens nach - genauso.
Eine Angst vor Injektionen nennt sich [ame="http://de.wikipedia.org/wiki/Trypanophobie"]Trypanophobie[/ame].
Dort wird auch die Belonophobie als Angst vor Nadeln benannt.