Wie weitreichend dürfen die Konsequenzen von Straftaten sein? Ein wegen des Besitzes von kinderpornographischem Material verurteilter Polizist empfand die „Entfernung aus dem Dienst“ als zu weitreichend - und legte gegen diese Disziplinarmaßnahme Widerspruch ein. Der Münchner Verwaltungsgerichtshof gab ihm recht.



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