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  1. #1
    Fortgeschrittener Avatar von ThKo4
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    Standard Pressemitteilung: Zum unerlaubten Filesharing im Internet


    Beschluss vom 21. März
    1 BvR 2365/11

    Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie
    spezialisierter Polizeibeamter - wurde von Unternehmen der
    Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen
    privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig
    geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des
    Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse
    Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren
    Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch
    die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht
    verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die
    durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil
    er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die
    Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund
    seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer
    jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit
    einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen.

    Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im
    Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung
    auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
    (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der
    diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den
    Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen
    verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht
    nicht zu.

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das
    Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten
    Entscheidung zurückverwiesen.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

    Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in
    seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,
    weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum
    Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im
    vorliegenden Fall nahe gelegen hätte.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
    zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
    oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
    oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
    Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber
    Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des
    Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich
    beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine
    Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder
    gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber
    konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines
    Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
    Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht
    grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten,
    gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob
    und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für
    die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom
    Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung
    beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt,
    nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung
    durch außenstehende Dritte gesichert werden muss.

    Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht
    keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision
    nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der
    Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen
    Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
    als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige
    Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle
    stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der
    einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das
    angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer
    Oberlandesgerichte ab.

    Pressemitteilung: Zum unerlaubten Filesharing im Internet

  2. #2
    Tsutomu Shimomura Avatar von blackcat
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    1.526

    Standard AW: Pressemitteilung: Zum unerlaubten Filesharing im Internet

    Nicht das ich ein Problem mit dem Text da oben hätte, aber du hättest eine kleine Zusammenfassung schreiben können was das nun in Klartext bedeutet.



  3. #3
    auch nur ein enkel Avatar von boehser enkel
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    Standard AW: Pressemitteilung: Zum unerlaubten Filesharing im Internet

    Ich auch, da ich grad von der Arbeit komme und echt keine Lust hab mich durch Paragraphen zu wühlen..

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    Voxi (17.04.2012)

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