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    Standard EuGH-Urteil zum illegalen Streaming von Filmen und Fußball

    ​Wer sich Hollywood-Filme auf Portalen wie „kinox.to“ kostenlos angeschaut hat, war bisher in einer rechtlichen Grauzone. Was dabei absolut nicht strittig war: Der Portalbetreiber begeht eine Straftat – denn weder gehören ihm die Filme noch wurden Nutzungsabkommen mit den Rechteinhabern vereinbart. Ebenso eindeutig illegal: Das Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke.

    Ob allerdings der Zuschauer, der sich zuhause einen Film- oder (Sport-)Live-Stream auf einschlägigen Portalen anschaut, auch illegal handelt – das war strittig.


    Film-Streaming bisher: Grauzone und Auslegungssache



    Bisher konnte man sich beim Streaming von inoffiziellen/dubiosen Plattformen damit beruhigen, dass die fürs Streaming benötigte Datei nur flüchtig im Browsercache vorgehalten wird. Nach dem Ansehen des Inhalts ist sie weg, es bleibt keine dauerhafte Kopie auf dem Rechner. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, (...) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks (...) zu ermöglichen“ (§ 44 UrhG.)


    Film-Streaming ab jetzt: Was illegal aussieht, sollte nicht genutzt werden

    Der Europäische Gerichtshof hat nun am heutigen Mittwoch ein Urteil gefällt, das eine nutzerfreundliche Auslegung solcher Sachverhalte erschwert. Streaming-Fans werden prüfen müssen, ob es sich beim Angebot um eine „offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ (§ 53 UrhG.) handelt. Ist das der Fall, drohen Abmahnungen.


    Darum ging es: Ein Multimediaplayer namens „Filmspeler“ kann per Klick Inhalte von illegalen Streaming-Seiten abrufen, also beispielsweise aktuelle Kinofilme oder Serien aus entsprechenden Portalen. Dagegen hat die niederländische Antipirateriegruppe „Stichting Brein“ geklagt, der EuGH hat nun in dieser Sache entschieden. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: In seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des hier fraglichen eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie darstellt.


    Der Gericht ist der Ansicht, dass „der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.“


    Das Urteil hat Folgen für das Hobby „Streaming“ – zumindest, wenn illegale Angebote die Quelle sind. Die Süddeutsche Zeitung zitiert die Einschätzung des Urheberrechts-Fachanwalts Jonas Kahl: “Haftungsrisiko und Abmahnrisiko sind mit der Entscheidung gestiegen.”

    EuGH-Urteil zum Streaming: Fazit



    • Der Nutzer muss sich in Anbetracht des neuen EuGH-Urteils stets über das zur Nutzung vorgesehene Angebot (Portal, Webseite) informieren – der Nutzer muss prüfen, ob das Angebot rechtswidrig ist oder sein könnte. Wer Filme, Serien, Sportsendungen oder andere Inhalte im Internet anschaut, macht sich strafbar, falls dem Nutzer die Rechtswidrigkeit des genutzten Angebots bekannt war oder es ihm hätte bekannt sein müssen.




    • Dienste wie Netflix oder Amazon Prime sind eine klare Sache: Hier zahlt der Nutzer für das Angebot und geht davon aus, dass die Anbieter die entsprechende Rechte mit den Filmstudios geklärt haben. Anders sieht es bei Streaming-Seiten aus, die etwa brandaktuelle Kinofilme kostenlos anbieten, die man nicht mal bei den Bezahlanbietern zu sehen bekommt – hier hat man es wahrscheinlich mit einer „offensichtlich rechtswidrigen Vorlage“ zu tun. Wer sich hier Streams anschaut, macht sich strafbar und kann sich nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen.




    • Zukünftige Streaming-Abmahnungen sind also durchaus möglich, das neue Urteil lässt sich laut Rechtsanwalt Christian Solmecke auch auf Seiten wie kinox.to übertragen. Die finanziellen Folgen sind hoch, aber nicht grenzenlos: „Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf circa 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen,“ so der Experte in einer Einschätzung auf seiner Webseite. „Eine neue Abmahnwelle – wie wir sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erleben – ist dennoch nicht zu befürchten. Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert.“
    Quelle: http://www.giga.de/extra/kino-to/new..._campaign=tech

    Meine Meinung: Ich bin enttäuscht und hoffe das dieses Urteil seitens der Bürger angefochten wird. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden und einen immensen Schaden verursacht es genauso wenig (siehe box office).
    Geändert von Notorious (27.04.2017 um 23:43 Uhr)

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