Habe folgendes dazu gefunden:

eine kürzung der ausbildungsvergütung ist nur aus einem einzigen grund zulässig: wenn du unentschuldigt fehlst. in diesem fall darf dein betrieb dir die tage, die du nicht erschienen bist, vom monatlichen lohn abziehen. bei anderen fällen, wie beispielsweise einem schaden, den du verursacht hast, darf dir dein betrieb diesen in rechnung stellen (vorausgesetzt du bist wirklich schuld daran).
Quelle: DGB-Jugend ~ Lohnabzüge

Aber am besten du schilderst dein Fall direkt mal dort:
DGB-Jugend ~ Dr. Azubi

Die können dir 100% die richtige Antwort geben.