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  1. #1
    W32.Lovgate Avatar von Notorious
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    Standard EuGH-Urteil zum illegalen Streaming von Filmen und Fußball

    ​Wer sich Hollywood-Filme auf Portalen wie „kinox.to“ kostenlos angeschaut hat, war bisher in einer rechtlichen Grauzone. Was dabei absolut nicht strittig war: Der Portalbetreiber begeht eine Straftat – denn weder gehören ihm die Filme noch wurden Nutzungsabkommen mit den Rechteinhabern vereinbart. Ebenso eindeutig illegal: Das Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke.

    Ob allerdings der Zuschauer, der sich zuhause einen Film- oder (Sport-)Live-Stream auf einschlägigen Portalen anschaut, auch illegal handelt – das war strittig.


    Film-Streaming bisher: Grauzone und Auslegungssache



    Bisher konnte man sich beim Streaming von inoffiziellen/dubiosen Plattformen damit beruhigen, dass die fürs Streaming benötigte Datei nur flüchtig im Browsercache vorgehalten wird. Nach dem Ansehen des Inhalts ist sie weg, es bleibt keine dauerhafte Kopie auf dem Rechner. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, (...) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks (...) zu ermöglichen“ (§ 44 UrhG.)


    Film-Streaming ab jetzt: Was illegal aussieht, sollte nicht genutzt werden

    Der Europäische Gerichtshof hat nun am heutigen Mittwoch ein Urteil gefällt, das eine nutzerfreundliche Auslegung solcher Sachverhalte erschwert. Streaming-Fans werden prüfen müssen, ob es sich beim Angebot um eine „offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ (§ 53 UrhG.) handelt. Ist das der Fall, drohen Abmahnungen.


    Darum ging es: Ein Multimediaplayer namens „Filmspeler“ kann per Klick Inhalte von illegalen Streaming-Seiten abrufen, also beispielsweise aktuelle Kinofilme oder Serien aus entsprechenden Portalen. Dagegen hat die niederländische Antipirateriegruppe „Stichting Brein“ geklagt, der EuGH hat nun in dieser Sache entschieden. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: In seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des hier fraglichen eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie darstellt.


    Der Gericht ist der Ansicht, dass „der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.“


    Das Urteil hat Folgen für das Hobby „Streaming“ – zumindest, wenn illegale Angebote die Quelle sind. Die Süddeutsche Zeitung zitiert die Einschätzung des Urheberrechts-Fachanwalts Jonas Kahl: “Haftungsrisiko und Abmahnrisiko sind mit der Entscheidung gestiegen.”

    EuGH-Urteil zum Streaming: Fazit



    • Der Nutzer muss sich in Anbetracht des neuen EuGH-Urteils stets über das zur Nutzung vorgesehene Angebot (Portal, Webseite) informieren – der Nutzer muss prüfen, ob das Angebot rechtswidrig ist oder sein könnte. Wer Filme, Serien, Sportsendungen oder andere Inhalte im Internet anschaut, macht sich strafbar, falls dem Nutzer die Rechtswidrigkeit des genutzten Angebots bekannt war oder es ihm hätte bekannt sein müssen.




    • Dienste wie Netflix oder Amazon Prime sind eine klare Sache: Hier zahlt der Nutzer für das Angebot und geht davon aus, dass die Anbieter die entsprechende Rechte mit den Filmstudios geklärt haben. Anders sieht es bei Streaming-Seiten aus, die etwa brandaktuelle Kinofilme kostenlos anbieten, die man nicht mal bei den Bezahlanbietern zu sehen bekommt – hier hat man es wahrscheinlich mit einer „offensichtlich rechtswidrigen Vorlage“ zu tun. Wer sich hier Streams anschaut, macht sich strafbar und kann sich nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen.




    • Zukünftige Streaming-Abmahnungen sind also durchaus möglich, das neue Urteil lässt sich laut Rechtsanwalt Christian Solmecke auch auf Seiten wie kinox.to übertragen. Die finanziellen Folgen sind hoch, aber nicht grenzenlos: „Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf circa 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen,“ so der Experte in einer Einschätzung auf seiner Webseite. „Eine neue Abmahnwelle – wie wir sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erleben – ist dennoch nicht zu befürchten. Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert.“
    Quelle: http://www.giga.de/extra/kino-to/new..._campaign=tech

    Meine Meinung: Ich bin enttäuscht und hoffe das dieses Urteil seitens der Bürger angefochten wird. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden und einen immensen Schaden verursacht es genauso wenig (siehe box office).
    Geändert von Notorious (27.04.2017 um 23:43 Uhr)

  2. #2
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    Standard AW: EuGH-Urteil zum illegalen Streaming von Filmen und Fußball

    Schade schade... Aber war ja eigentlich nur eine Frage der Zeit.
    Ich glaube nicht dass es starke Auswirkung auf Abmahnungen hat. Aber trotzdem lieber VPN davorschalten
    Und lockerer wird sich das ganze bestimmt auch nicht - denn Internetz ist für uns alle Neuland.

  3. #3
    Emo Pwny Avatar von J0hn.X3r
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    Standard AW: EuGH-Urteil zum illegalen Streaming von Filmen und Fußball

    Naja das Urteil aendert fuer die normalen User rein gar nichts. Dadurch das beim Stream nur runtergeladen und nicht gleichzeitig wieder hochgeladen wird, kommt so schnell niemand an die IP Adresse der Nutzer.

    Vermute daher nicht das es groß zu Abmahnungen kommen wird.. eher wieder bei komplett Ahnungslosen auf dubiosen Seiten. Aber das war leider schon immer so.

    Portale wie kinox.to koennen darueber lachen...

    Boardregeln * Blackmarket * SuFu * Kontakt * PGP Key

    ..das Handy klingelt, sie fragen nach Kollegah
    dem morgens schon Giorgi-Armani-Sakkoträger
    heben Bares ab und zahlen, nehmen die Ware ab und gehen
    es ist der Strassenapotheker


  4. #4
    Trojaner Avatar von 24ds
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    Standard AW: EuGH-Urteil zum illegalen Streaming von Filmen und Fußball

    das sehe ich anders. Es gibt diverse player für set-top Boxen á la dreambox, vu+ und co, die das Abspielen von Filmen dieser Plattformen ermöglichen (ein wenig wie amazon prime und netflix vom smart tv oder der Playstation. Die Entwickler waren bisher recht sicher und haben die Grauzone auch meist standardmäßig deaktiviert ausgeliefert. Das wird jetzt vermutlich enden....

  5. #5
    0x532d4d6f64 Avatar von Barny
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    Standard AW: EuGH-Urteil zum illegalen Streaming von Filmen und Fußball

    Zitat Zitat von schteal Beitrag anzeigen
    am besten finde ich das diese minister und politiker für ihre bereich gar keine kompetenzen vorzuweisen haben. Beispiel von der Leyen: erst familienministerin, dann aufeinmal verteidigung?! das mit den familien gut sie ist ne frau und hat selber ne familie, aber was weiss die alte von panzern und krieg?
    Gebe ich dir Recht! Habe mir Ähnliches vor einiger Zeit auch schonmal überlegt.^^

    Zitat Zitat von schteal Beitrag anzeigen
    genauso siehts beim internet aus, da treffen sich dann 50 minister, jeder hat ne seite ausm internet ausgedruckt und weiss "schwer" bescheid ...
    Hier gehen unsere Meinungen leider auseinander... Ich will hier keine Diskussion lostreten, aber wir sollten uns alle einig sein, dass die Urheber der Filme/Serien/Musik/etc. nichts von dieser Art von Streaming haben. Ich als Künstler, würde mich über diese Rechtsprechung daher sehr freuen, weil endlich mal wieder Geld bei mir in die Kasse gespült wird, wofür ich gearbeitet habe. Nun ist auch wieder genug Kapital für neue und bessere Produktionen vorhanden. Wobei wir bei den von dir angesprochenen "moralischen Werten" wären. Natürlich sollte ein Mensch für seine Arbeit entlohnt werden. Wird er das nicht, dann hat er gearbeitet und nichts dafür erhalten. Siehst du jetzt den "moralischen Wert" der Rechtssprechung?

    Davon aber genug jetzt. Ich stehe selbstverständlich immernoch hinter den Künstlern, aber die Rechtsprechung des EuGH seh ich ein wenig kritisch. Wenn wir uns mal aus dem Internet für einen Moment gedanklich verabschieden und uns im RL wiederfinden und das Gesetz hier übertragen, dann fällt mir sofort etwas auf: Mache ich mich nun strafbar, wenn jemand öffentlich Filme in der Innenstadt ausstrahlt und ich es mir im vorbeilaufen ansehe, weil ich gerade zufällig an diesem Ort bin? Auch im Internet kann soetwas passieren. Macht sich diese Person nun strafbar? Laut dieser Rechtsprechung "Ja". Dies geht für mich allgemein in eine Richtung, die meiner Meinung nach, nicht vertretbar ist. Wieso nicht den kleineren Schritt gehen und die fertigen "Boxen", die das Streaming für jedermann möglich machen, verbieten? Wäre glaube ich der bessere Schritt gewesen... Aber ich bin auch kein Jurist...

    Viele Grüße,

    Barny

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