Im deutschen Zivilrecht ist die höhere Gewalt als Vertragsstörung anerkannt. Sie kann dazu führen, dass der Gläubiger an der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gehindert ist, weil etwa Naturkatastrophen zur Störung der Kommunikation geführt haben. In solchen Fällen wird die Rechtsverfolgung vertraglicher Ansprüche nach deutschem Recht gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt gehindert ist (§ 206 BGB).
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