Vor wenigen Tage sorgte ein Artikel bezüglich einer Hausdurchsuchung eines Rapidshare-Uploaders für erheblichen Wirbel. Der Fall des Uploaders eines Metallica-Albums gibt Rückschlüsse auf Zusammenhänge, die wirklich sehr besorgniserregend sind.
MSX aus der gulli:Redaktion berichtete vor wenigen Tagen über eine Hausdurchsuchung bei einer Privatperson. Diese hatte bei Rapidshare das Album "Death Magnetic" von Metallica einen Tag vor dem weltweiten Verkaufsbeginn hochgeladen. Downloadlinks zum entsprechenden Werk stellte er nach eigenen Aussagen vermutlich in diversen Foren und Boards ein.

Der springende Punkt an der Hausdurchsuchung ist jedoch die Frage, wie die Staatsanwaltschaft an die tatsächliche Adresse des Uploaders kommen konnte. Dazu hätten sie ja Kenntnis von seiner IP-Adresse haben müssen, die wiederum nur Rapidshare kennen konnte. Das Unternehmen gibt aber seit Jahren an, zu keinem Zeitpunkt die IP-Adressen ihrer Kunden auszuhändigen. Die Sache ist sehr heiß, denn stimmen die internen Statistiken, so hagelte es über 580 Kommentare und diese Diskussion wurde über 250.000 Mal von den Besuchern des gulli:Boards auf ihren Inhalt hin überprüft. Manche Teilnehmer warfen uns vor, es würde sich lediglich um gefälschte Dokumente handeln. Die Staatsanwaltschaft müsse anderweitig an die Daten gelangt sein. Selbst wir hielten es zunächst für unwahrscheinlich und vermuteten, dass man ein Board (Forum) hochgenommen hat, in welchem der Betroffene die Links gepostet hatte. Von dort hatte man dann seine IP-Adresse erhalten, die geschätzte Zahl der Downloads übertrug man durch einen Bedank-o-Mat. Die These wurde aber vom Betroffenen selbst zerstört, der sich äußerte, dass die Zeitangaben im Hausdurchsuchungsbeschluss mit dem Zeitpunkt der Uploads bei Rapidshare
übereinstimmen. Uns wurde auch von anderer Stelle eine Supportmail von Rapidshare zugestellt. In der uns vorliegenden E-Mail heißt es, dass man nach Paragraph 101 des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet sei, die IP-Adresse herauszugeben, sofern man noch über diese verfügen würde.
Paragraph 101. Der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch, der erst am 01.09.2008 in Kraft getreten ist. Die ermittelten Daten des Uploaders vom Metallica-Album stammten vom 09.09.2008 - also lediglich acht Tage nach Inkrafttreten des vermeintlich "zahnlosen Tigers".
Die Sache ist hochgradig akut: Beim Forum 123.recht.de wurde der betroffene Diskussions-Thread kurzerhand gelöscht. Die Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses ergab im Gegensatz dazu keine Hinweise über den Verlauf der Angelegenheit. Dennoch erhärtete sich relativ rasch eine Vermutung, wie das Ganze aller Wahrscheinlichkeit nach abgelaufen ist.

Die bislang unbestätigte Theorie: Der Rechteinhaber oder sein Anwalt hat den Download-Link in einem Board (Forum) entdeckt. Er notierte ihn und trat mithilfe des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches an den Dienstleister Rapidshare heran. Mithilfe des vom Richter abgesegneten Beschlusses händigte der Filehoster daraufhin vermutlich die IP-Adresse sowie sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Daten aus. Rapidshare tritt dabei keine "Schuld", der One-Click-Hoster ist juristisch dazu verpflichtet so zu handeln.

Mit der IP-Adresse im Schlepptau ging es offensichtlich weiter zum Internet-Provider, der nun in Verbindung mit eben diesem Auskunftsanspruch den Anschlussinhaber mitteilen muss - und dies auch noch konnte. Wie viel Zeit dazwischen vergangen ist, lässt sich schwerlich feststellen, wahrscheinlich waren es jedoch weniger als drei (!) Tage, wenn man sich am Hausdurchsuchungsbeschluss des betroffenen Users orientiert. Ein zeitlicher Rahmen, den die Strafermittlungsbehörden niemals realisieren könnten, allein aus personellen Gründen. Solche Probleme haben die Plattenfirmen mit ihren finanziellen Mitteln nicht.

Bereits am 09.09.2008 war klar, dass über den Anschluss des Betroffenen die urheberrechtlich geschützten Werke hochgeladen wurden - und auch wie oft diese heruntergeladen wurden. Dennoch dauerte es mehrere Monate, ehe es zur Hausdurchsuchung kam. Vermutlich wurde nachträglich Strafanzeige gestellt und den Ermittlungsbehörden die ermittelte Anschrift mitgeteilt. Für den Rechteinhaber (Plattenfirma/Label etc.) ist eine Hausdurchsuchung der absolute Bonus, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit greifbare Beweise sichergestellt werden können.
Diese wie auch letzte Woche haben wir versucht, Kontakt mit den großen Verbänden aufzunehmen und sie zu befragen, ob sie tatsächlich den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch benutzt haben, um an die Daten des Uploaders zu gelangen. Bis auf die in allen Aspekten unbeteiligte GVU wurde bislang von keiner Seite ein Kommentar abgegeben. Die GVU betreibt aber keine Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht bei Filehostern.

Auch Rapidshare haben wir letzte Woche mehrfach per E-Mail mit einer entsprechenden Anfrage konsultiert. Doch auch der Filehoster hüllt sich uns gegenüber in absolutes Schweigen. Könnte es sein, dass wir die richtigen Schlüsse gezogen haben? Falls ja, dürfte dies eine mittelgroße Katastrophe darstellen.

Jeder Rechteinhaber könnte im Rahmen des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches an Rapidshare herantreten und sich zwangsweise sämtliche relevanten Daten aushändigen lassen. Weil der Filehoster jeden einzelnen Downloader zählt, ist für die Labels die Kalkulation der entstandenen Schäden schnell erledigt.

Sollten sich unsere schlimmsten Ahnungen bewahrheiten und die Rechteinhaber konsequent alle Uploader gänzlich neuer bzw. unveröffentlichter Werke straf- wie auch zivilrechtlich verfolgen, so könnte man auf Dauer versuchen, den Filehoster komplett auszutrocknen. Denn wo keine interessanten Uploads getätigt werden können, gehen automatisch auch die Downloads zurück. Auf Dauer könnte im Worst Case die Attraktivität des Filehosters enorm unter diesen Maßnahmen leiden. Und genau das ist es ja, was die Rechteinhaber erreichen wollen - alle illegalen Sümpfe austrocknen und die Raubmordkopierer soweit es geht von ihrem Treiben abhalten.
Wie auch immer: Wir bleiben am Ball, stellen weitere Nachforschungen an, um die Ergebnisse unverzüglich bekannt geben zu können.



Quelle: gulli